Interview mit Marjana Schott
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Hände weg von der Menschenwürde
Freitag, 10. Juli 2009
Rede von Hermann Schaus zum Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU und FDP für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über die öffentliches Sicherheit und Ordnung und anderer Gesetze (HSOG) am 8. Juli 2009Herr Präsident, meine Damen und Herren,
Die Koalitionsfraktionen haben einen umfassenden Gesetzentwurf zum HSOG vorgelegt. Ich darf Ihnen versichern, dass wir Ihren Entwurf sehr sorgfältig prüfen und auf der Grundlage einer notwendigen Sachverständigenanhörung uns dann eine abschließende Meinung bilden werden.
Schon jetzt wollen wir aber auf folgende Gesichtspunkte hinweisen, die wir auch zum Gegenstand unseres ersten Änderungsantrages gemacht haben, um unsere Sichtweise auch in das Anhörungsverfahren mit einzubringen:
Kfz-Kennzeichenerfassung
Das Bundesverfassungsgericht hat § 14 Abs. 5 HSOG mit der darin bisher geregelten Kfz-Kennzeichenerfassung für verfassungswidrig erklärt. Die Vorschrift soll aber in ihrem vollständigen Wortlaut nach dem Entwurf weiterhin bestehen bleiben. Das stellt für uns eine Provokation gegenüber dem Bundesverfassungsgerichts dar.
Deshalb schlagen wir die Streichung des § 14 Abs. 5 HSOG vor. Diese Vorschrift, ist verfassungswidrig, weil sie gegen Art. 2 Abs. 1 (allgemeines Persönlichkeitsrecht) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (Garantie der Menschenwürde) verstößt. So hat es das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 11.03.2008 entschieden. Das ist – auch wenn ein Teil des Regelungsgehalts in den neuen § 14a übernommen werden soll – eine bewusste Insubordination (Gehorsamsverweigerung) gegenüber der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Dies muss korrigiert werden!
Die neuen Voraussetzungen des § 14 a sind nämlich ganz weit gefasst und erlauben faktisch eine umfassende und gegenüber den Betroffenen verdachtsunabhängige Überwachung, die jetzt auch noch ausdrücklich verdeckt erfolgen soll und nicht nur die Kfz-Kennzeichen, sondern auch noch die Bilder der Insassen der Fahrzeuge enthalten darf.
Für eine solche Überwachung der Bevölkerung gibt es keine nachvollziehbare Rechtfertigung. CDU und FDP haben vor einigen Monaten einen Antrag in diesem Hause eingebracht, der die Einführung einer „Section-Control“, die Geschwindigkeitsmessungen von Kraftfahrzeugen innerhalb eines definierten Abschnitts vorsieht, wegen erheblicher verfassungs- und datenschutzrechtlicher Bedenken ablehnt.
Es ist schon ein merkwürdiges Freiheitsverständnis der FDP und der CDU, dass sie bei der Erfassung von Rasern die durchaus bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken erkennen, nicht aber bei Normalbürgern, gegen die keinerlei Verdacht besteht und die lediglich zufällig eine bestimmte Straße befahren.
Mit unserer zweiten Änderung soll deshalb die Einführung des § 14a in das HSOG verhindert werden. Zwar werden die Voraussetzungen der Überwachung hier gegenüber § 14 Abs. 5 neu gefasst, doch sind die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht ausgeräumt.
Lauschangriff
Den Lauschangriff in den Wohnungen wollen Sie durch eine gesetzliche Einbruchsermächtigung zum Zwecke der Wanzenanbringung in den Wohnungen erweitern.
Unser dritter Änderungsantrag lehnt den Lauschangriff generell ab, mit dem zwangsläufig in den absolut geschützten Kernbereich der Intimsphäre und der privaten Lebensgestaltung eingegriffen wird. Dies wird nicht dadurch besser, dass nunmehr in § 15 Abs. 7 auch noch eine gesetzliche Einbruchsermächtigung zum Zwecke der Wanzenanbringung in den Wohnungen eingeführt wird. Derartige Lauschangriffe können zu erheblichen Verletzungen der Menschenwürde führen.
Online-Überwachung
Ebenso lehnen wir die vorgesehene Online-Überwachung und die vorgesehene Aufrechterhaltung der Möglichkeiten der Rasterfahndung ab.
Die Entwicklung der Online-Überwachung droht zu einem der größten Eingriffe in die Freiheit der Bürgerinnen und Bürger zu werden. Auf unseren Computern befindet sich eine Vielzahl sensibler, persönlicher Daten. Von dieser Überwachung kann dann eine Vielzahl sensibler persönlicher Daten betroffen sein. Einen wirklichen Schutz vor dem Missbrauch dieser Daten gibt ihr Gesetz nicht her. Vielmehr besteht die Gefahr, dass hier Einrichtungen geschaffen werden, die ein Medium auch in seiner Funktion des Meinungsaustauschs und der politischen Willensbildung beeinträchtigen könnten.
Wir beantragen deshalb die Streichung der Vorschrift des neuen § 15b .
Rasterfahndung
Durch die Rasterfahndung kann faktisch jeder Mensch allein durch seine Zugehörigkeit zu einer bestimmten Personengruppe zu einem potentiellen Schwerverbrecher gemacht werden.
Im Übrigen wurde nach Angaben der Landesregierung, die sie noch im vergangenen Jahr gegenüber dem Landtag gemacht hatte, der Lauschangriff nach § 15 Abs. 4 noch nie durchgeführt und die Rasterfahndung nach § 26 nur einmal vor etwa acht Jahren. Ein polizeiliches Bedürfnis für diese Vorschriften ist uns deshalb nicht ersichtlich. Solche auf Vorrat angelegten Überwachungsgesetze haben aber gleichwohl eine tendenziell demokratiefeindliche Wirkung, weil sie bei den Bürgerinnen und Bürgern ein Gefühl der Überwachung und Erfassung hervorrufen.
Dieses Gefühl beeinträchtigt nicht nur die Privatsphäre, sondern erzeugt auch einen Konformitätsdruck. Dem ist in einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat entgegenzutreten, zumal ein Missbrauch solcher Eingriffsbefugnisse niemals ausgeschlossen werden kann. Deshalb haben wir die Streichung der Rasterfahndung beantragt.
Zuguterletzt wollen wir mit unserer Einfügung des Satzes 2 in § 32 Abs. 1, der lautet: „Die Ingewahrsamnahme von Personen zur Verhinderung ihrer Teilnahme an einer politischen Demonstration ist unzulässig“, zur Klarstellung beitragen, um einen Missbrauch der Rechtsnorm auszuschließen.
Der Schutz der Menschenwürde muss stets einen absoluten und vor allem abwägungsfesten Vorrang haben. Wir werden uns im weiteren Gesetzgebungsverfahren nachdrücklich dafür einsetzen und jeden Schritt in Richtung auf einen Überwachungsstaat zurückweisen.
Vielen Dank.
Zitat: Ehemalige Bundesjustizministerin Leuthäuser-Schnarrenberger, sagte am 23. Mai im SWR Interview der Woche
„Vorratsdatenspeicherung, Bundeskriminalamtsgesetz mit Rasterfahndung, Spähangriff, Lauschangriff. Das ist eine Politik, die möglichst viel von Bürgerinnen und Bürgern erfahren will, was sie sagen, wie sie kommunizieren, wo sie sich aufhalten, wie sie sich bewegen.“
„Es zeigt in meinen Augen, dass das Verhältnismäßigkeitsprinzip als Maßstab auch für die Politik - nicht nur für das Verfassungsgericht - immer wieder verletzt wird.“
L e i t s ä t z e
zum Beschluss des Ersten Senats vom 4. April 2006
- 1 BvR 518/02 -
Eine präventive polizeiliche Rasterfahndung der in § 31 PolG NW 1990 geregelten Art ist mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG) nur vereinbar, wenn eine konkrete Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person gegeben ist. Im Vorfeld der Gefahrenabwehr scheidet eine solche Rasterfahndung aus.
Eine allgemeine Bedrohungslage, wie sie im Hinblick auf terroristische Anschläge seit dem 11. September 2001 durchgehend bestanden hat, oder außenpolitische Spannungslagen reichen für die Anordnung der Rasterfahndung nicht aus. Vorausgesetzt ist vielmehr das Vorliegen weiterer Tatsachen, aus denen sich eine konkrete Gefahr, etwa für die Vorbereitung oder Durchführung terroristischer Anschläge, ergibt.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 518/02 -









