Interview mit Hermann Schaus

100x100_hermann_schausDie Sicherheits- interessen der Menschen in der Region dürfen nicht länger den Profitinteressen von Fraport, Lufthansa und Co. Untergeordnet werden.
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Geheimdienste dürfen nicht für parteipolitische Zwecke instrumentalisiert werden

Mittwoch, 21. Juli 2010

Zum heutigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts erklärt Janine Wissler, Vorsitzende der Fraktion DIE LINKE. im Hessischen Landtag:

„Trotz des Urteils gilt: Es muss endlich Schluss damit sein, dass rechts-konservative Innenminister die politische Instrumentalisierung des Verfassungsschutzes gutheißen und anordnen.

Den Regierungsparteien CDU und FDP sei es ins Stammbuch geschrieben: Verfassungsfeindlich ist nicht, wer das Sozialstaatsgebot des Grundgesetzes einfordert, sondern wer es mit Füßen tritt. Hessens Innenminister Volker Bouffier (CDU) bringt als Begründung für die Überwachung der LINKEN vor, Teile der Partei strebten eine andere Gesellschaftsordnung an. Im Grundgesetz heißt es: ‚Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt werden’ (GG, Art. 15)“.

Offenbar wisse der Minister nicht, was im Grundgesetz stehe.

Deutlich zu Tage trete die politische Willkür beim Einsatz der Schlapphüte. Nur in fünf Ländern – nicht zufällig alle mit schwarz-gelben Landesregierungen bzw. im Fall von NRW einer erst kürzlich abgewählten schwarz-gelben Regierung - wird DIE LINKE vom Verfassungsschutz beobachtet.

Wissler: „Weshalb sollte unsere Partei in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Bayern, Baden-Württemberg und Hessen so viel gefährlicher sein als in den anderen Bundesländern? Dies zeigt nur, dass schwarz-gelbe Landesregierungen den Verfassungsschutz missbrauchen, um DIE LINKE zu diskreditieren und potentielle Wählerinnen und Wähler zu verunsichern.“

Hinweis:
DIE LINKE hat im Gegensatz zur CDU (!) in den zurückliegenden Jahren nicht einen einzigen Beschluss mitgetragen oder herbeigeführt, der später vom Verfassungsgericht wegen eindeutigen Verstoßes gegen grundgesetzliche Bestimmungen einkassiert werden musste.

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