Interview mit Marjana Schott
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Normenkontrollklage gegen die Neuregelung des Rechtes des Naturschutzes und der Landschaftspflege
Mittwoch, 15. Dezember 2010
Rede von Marjana Schott zur Dritten Lesung des Gesetzentwurfs der Landesregierung fĂŒr ein Gesetz zur Neuregelung des Rechtes des Naturschutzes und der Landschaftspflege am 14. Dezember 2010
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Sehr geehrte/r Frau/Herr PrÀsident/in, liebe Kolleginnen und Kollegen, verehrte GÀste,
fĂŒr die Hessische Landesregierung ist Naturschutz ein Ăbel, welches Infrastrukturprojekte verzögert und verteuert. Daran hat Minister Posch mit seiner populistischen Instrumentalisierung des Artenschutzes - namentlich der Kammmolche - keinen Zweifel gelassen. Die eigentlich fĂŒr Natur- und Umweltschutz zustĂ€ndige Ministerin hat hier nicht widersprochen. Offensichtlich hat Frau Ministerin Puttrich die FĂŒhrung an das Wirtschaftsressort abgegeben.
Wie bereits bei der Ersten Lesung dargelegt, kann es nicht um den Schutz einzelner Arten wie den Kammmolch gehen, sondern immer um den Schutz ganzer LebensrÀume mit ihren ökologischen Leistungen. Von diesen hÀngt auch unsere Existenz ab.
Auch nach der Anhörung lÀsst die Landesregierung keine Bereitschaft erkennen, sich der umfÀnglichen Kritik an ihrem Gesetzesentwurf zu stellen. Bezeichnend ist, dass es - bis auf die Kennzeichnung der Abweichungen des Hessischen Entwurfs vom Bundesnaturschutzgesetz - keine nennenswerten Nachbesserungen gibt. Die Kennzeichnung verÀndert das Erscheinungsbild des Gesetzestextes aber nicht die Naturschutzpraxis.
Unsere fĂŒnf Hauptkritikpunkte bleiben:
1. Der Vorrang des Vertragsnaturschutz vor ordnungsrechtlichen MaĂnahmen muss gestrichen werden.
2. Auf die regionale Landschaftsrahmenplanung kann nicht verzichtet werden.
3. Ersatzgelder als Ausgleich fĂŒr Eingriffe in Natur und Landschaft zuzulassen entkoppelt den Ausgleich geographisch und inhaltlich von Eingriff. Wir vertreten die Auffassung, dass der Mangel an geeigneten AusgleichsflĂ€chen nicht durch Geldzahlungen kompensiert werden kann. BĂ€ume mĂŒssen durch BĂ€ume ersetzt werden und nicht durch Geld.
4. Die Beteiligung der Naturschutzvereinigungen muss gestÀrkt und nicht abgebaut werden.
5. Eine gute naturschutzfachliche Praxis lÀsst der Gesetzentwurf kaum erkennen. Das muss aber Ziel einer verantwortungsvollen Ressourcen- und Naturschutzpolitik sein, die dem Erhalt der Umwelten von Menschen und anderen Lebewesen verpflichtetet ist.
Leider mĂŒssen wir festhalten, dass durch die Föderalismusreform in Gang gesetzte konkurrierende Gesetzgebungskompetenzen, LĂ€nder nicht mehr wirkungsvoll davon abgehalten werden können, ihre Naturschutzgesetzgebung entscheidend zu degradieren.
Die Summe der Verschlechterungen im Gesetzesentwurf fĂŒhren dazu, dass allgemeine GrundsĂ€tze - wie die Sicherung der Biologischen Vielfalt oder die Aufrechterhaltung der âLeistungs- und FunktionsfĂ€higkeit des Naturhaushaltes" - nicht mehr gesichert werden können.
Zudem ist es zweifelhaft â meine Damen und Herren â ob der Gesetzesentwurf den formalen juristischen Kriterien genĂŒgt:
Wir sehen so genannte abweichungsfeste Bestandteile des Bundesnaturschutzgesetzes unterlaufen und ausgehebelt. Das betrifft besonders den Vorrang des Vertragsnaturschutzes und die Beteiligung der NaturschutzverbÀnde.
Deshalb wird unsere Fraktion eine abstrakte Normenkontrollklage vor dem Bundesverfassungsgericht prĂŒfen.
Vielen Dank fĂŒr Ihre Aufmerksamkeit









