Interview mit Marjana Schott

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OFFENSIV-Gesetz: politisch gesteuerte Entwurzelung und Vertreibung

Mittwoch, 08. Juni 2011

Rede von Marjana Schott zur Zweiten Lesung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen OFFENSIV-Gesetzes und zur Änderung der Verordnung über die Schiedsstelle nach § 80 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch am 7. Juni 2011 (Redemanuskript)

Sehr geehrte Damen und Herren,

Auch ich möchte an dieser Stelle noch meinen Unmut äußern über die Art und Weise, wie die Landesregierung hier ihre Politik mit der Macht der Mehrheit durchzusetzen versucht hat und es noch tut. Es gab keine Notwendigkeit, eine so wichtige Regelung wie die Pauschalierung der Kosten der Unterkunft in einem solchen Zeitdruck durchzupeitschen. Das OFFENSIV Gesetz musste verabschiedet werden, aber die Möglichkeit der Pauschalierung hätte jederzeit später, behandelt werden können. Nichts zwingt zu dieser Eile, außer das Bedürfnis den Kommunen dass sparen zu Lasten der Armen zu vereinfachen.

Die Folge wird sein, dass überall dort, wo die Pauschalierung eingeführt wird eine Welle von Gerichtsverfahren die Justiz belasten wird, da die Vorgaben so unpräzise sind, dass nur Murks dabei herauskommen kann.

Die LINKE lehnt diesen Entwurf ab, nicht nur weil er schlecht gemacht ist, sondern vor allem weil er inhaltlich falsch ist.

Die weitere Dynamik, die sich jetzt entfalten wird, ist klar. Denn die Möglichkeit der Pauschalierung der KdU trifft auf kommunale Haushalte, die vor allem von den Eichelschen immensen Steuersenkungen marode gemacht und in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt sind. Was das bedeutet, steht in den Stellungnahmen: die Angemessenheitsstandards werden vor dem Hintergrund der jeweiligen Finanzsituation definiert werden (Mieterbund), und es ist ein Kostensenkungswettlauf zwischen Hessischen Städten und Gemeinden zu befürchten (Butterwegge). Ich darf weiterhin aus der Stellungnahme des Mietbundes zitieren: „die eigene Wohnung stellt gerade für Menschen in Arbeitslosigkeit den zentralen Punkt der sozialen Verankerung dar, der bei einem kostenbedingten Umzugsdruck die Gefahr sozialer Desintegration begründet."

In der Gesamtschau zeigt sich, wie das Zusammenspiel der neoliberalen Sozialmarodeure funktioniert und wie sich ein Puzzelteil zum anderen fügt. Kochs rechts-Populistische Ideen des Offensiv-Gesetzes werden zunächst von der SPD und den Grünen aufgenommen; die machen dann Hartz I–IV daraus. Das wiederum wird dann wieder von einer CDU-Bundesregierung aufgenommen, die mit der Möglichkeit der Pauschalierung eine erneute Verschärfung vornimmt. Die systematisch von Eichel in die Verschuldung getriebenen Haushalte sind der Boden, auf den dieser Samen dann fällt. Testläufe für die Pauschalierung der Kosten der Unterkunft wurden ebenfalls in Hessen absolviert, unter tatkräftiger Unterstützung von SPD und Grünen.

Meine Damen und Herren, was hier droht, nenne ich politisch gesteuerte Entwurzelung und Vertreibung. Was in Folge dieses Gesetzes droht, ist die weitere Erzeugung von Angst und Verzweiflung, es droht die weitere Zunahme von psychischen und physischen Erkrankungen.

Meine Damen und Herren, nicht umsonst haben die Fachausschüsse des Bundesrates die Ablehnung dieser Satzungsermächtigung gefordert. Ich fordere sie daher auf, diesem Gesetzentwurf die Zustimmung zu verweigern.

Da Sie erfahrungsgemäß sachlichen Argumenten nicht zugänglich sein werden, habe ich noch eine Frage an die Fraktion der CDU und an Minsister Grüttner:

Die LINKE geht davon aus, dass eine Satzungsermächtigung zur Pauschalierung von Unterkunfts- und Heizkosten allenfalls dann mit der „Wesentlichkeitstheorie" des BVerfG vereinbar wäre, wenn die Pauschale nicht niedriger wäre, als die geltende Angemessenheitsgrenze (nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Teilt die Landesregierung diese Ansicht?

Falls nicht: Aus welchen Vorgaben des Bundesgesetzgebers ergibt sich nach Ansicht der Hessischen Landesregierung der genaue Betrag der Pauschale und damit „der Konkrete Leistungsanspruch des Bürgers" im Sinne des Urteils des BVerfG vom 09.02.2010? (Bitte ggf. den Wortlaut der Vorschrift zitieren!)

Ist die Hess. Landesregierung der Ansicht, dass die Kreise und Kreisfreien Städte auf Grund einer Satzungsermächtigung nach § 22 a Abs. 1 SGB II berechtigt wären, von den rechtlichen Anforderungen des Bundessozialgerichts (BSG) an eine fehlerfreie Ermittlung der Angemessenheitsgrenze des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II abzuweichen?

Falls ja: Dürfte der Kommunale Satzungsgeber auch von der „Produkttheorie" des BSG abweichen und auch die Angemessenheit der Wohnfläche und des Quadratmeterpreises als zusätzliche selbständige, leistungsbegrenzende Grenzwerte (Kappungsgrenzen) vorschreiben?

Herr Grüttner und die Damen und Herren der CDU werden auf diese Frage sicher vorbereitet sein, da sie sich eingehend mit den Stellungnahmen beschäftigt haben.


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