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Willi van Ooyen - Pressemitteilungen

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Klage gegen die Volksabstimmung zur Schuldenbremse: Nun ist der Hessische Staatsgerichtshof am Zug

Freitag, 11. Februar 2011

Zum Verfahren in Sachen Volksabstimmung zur Verankerung einer Schuldenbremse in die Hessische Verfassung erklärt Willi van Ooyen, Vorsitzender der Fraktion DIE LINKE. im Hessischen Landtag:

„Der Hessische Staatsgerichtshof hat inzwischen den Eingang unserer Antragsschriften bestätigt und dem Präsidenten des Hessischen Landtags, der Hessischen Staatskanzlei, der Landesanwaltschaft und dem Landeswahlleiter übermittelt.
Nachfolgend weisen wir auf einige zentrale Argumente der Klagebegründung hin, die den Schriftsätzen im Verfassungsstreit und im Verfahren einer einstweiligen Anordnung von Prof. Dr. Dr. h.c. Hans-Peter Schneider entnommen sind.“


Die Beschlüsse des Hessischen Landtags in der 62. Sitzung am 15. Dezember 2010 (Plenarprotokoll 18/62, S. 4304), mit denen

  • der Dringliche Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU, der SPD, der FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „betreffend Erläuterung zu dem Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Hessen (Aufnahme einer Schuldenbremse in Verantwortung für kommende Generationen – Gesetz zur Schuldenbremse)“ in Drucksache 18/3493 gegen die Stimmen der Antragstellerin angenommen und
  • der Änderungsantrag der Antragstellerin zu diesem Dringlichen Entschließungsantrag in Drucksache 18/3494 in namentlicher Abstimmung mehrheitlich abgelehnt worden ist, verletzen die den Grundsatz der Gleichbehandlung der Fraktionen (Rechte auf Chancengleichheit und den im Demokratieprinzip wurzelnden Schutz parlamentarischer Minderheiten (Oppositionsrechte).aus Artikel 65 HV in Verbindung mit Artikel 73 Absatz 2, Artikel 76 Abs. 1 und Artikel 123 HV.


1.    Annahme des Dringlichen Entschließungsantrages der CDU, der SPD, der FDP und Bündnis 90/Die Grünen
„Die vom Antragsgegner am 15. Dezember 2010 beschlossene „Erläuterung“ des verfas-sungsändernden Gesetzes zur Schuldenbremse enthält im 3. Absatz die klare und unmissverständliche Aufforderung an die stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger, bei der für das Zustandekommen der Verfassungsänderung erforderlichen Volksabstimmung dem Gesetz zustimmen, weil anderenfalls die Verfassung nicht auf die zuvor beschriebenen „aktuellen Erfordernisse“ eingestellt werden könne. Weiter heißt es in dieser „Erläuterung“, dass die vom Landtag beschlossenen Änderungen der Verfassung „von den Wählerinnen und Wählern bestätigt werden“ müssten, „um wirksam werden zu können“. Abgesehen davon, dass es bei einer solchen Volksabstimmung nicht um „Wählerinnen und Wähler“, sondern um Stimmberechtigte geht, werben diese Sätze aus amtlicher Quelle zweifelsfrei für ein zustimmendes positives Votum. Eine solche werbende Einflussnahme auf die Meinungsbildung der Stimmberechtigten in der öffent-lichen Auseinandersetzung über die Verfassungsänderung (Abstimmungskampf) ist dem Landtag als Staatsorgan jedoch untersagt. (…) Ebenso wie derartige organschaftliche Interventionen bei Wahlen die Chancengleichheit der Parteien im Wahlwettbewerb verletzen, verstoßen sie bei Volks-abstimmungen gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Fraktionen als Initiatoren einer Verfassungsänderung und Träger der Begründungslast für oder gegen das von ihnen eingebrachte oder bekämpfte verfassungsändernde Gesetz.“
„Den Staatsorganen ist es verwehrt, parteiergreifend zugunsten oder zu Lasten einer politischen Partei oder von Wahlbewerbern in den Wahlkampf einzuwirken (vgl. BVerfGE 44, 125 [146]).“
„Danach ist dem Objektivitäts- und Sachlichkeitsgebot in Abstimmungskämpfen nur dann hinreichend Rechnung getragen, wenn die staatlichen Informationen vollständig, zutreffend und vor allem unparteiisch sind, d.h. das Für und Wider ihrer Maßnahmen oder Entscheidungen vorteilsfrei und sachgerecht darstellen.“
„Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe genügt der Beschluss des Antragsgegners vom 15. Dezember 2010 über die „Erläuterung“ des Gesetzes zur Schuldenbremse den vorgegebenen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Er lässt die gebotene Objektivität und Sachlichkeit vermissen.“
„Die angegriffene „Erläuterung“ enthält keinerlei Hinweise auf Gegenargumente, wie sie nicht nur von der Antragstellerin in den parlamentarischen Debatten, sondern vor allem auch in der An-hörung des Landtages am 3. November 2010 von zahlreichen Sachverständigen und gesellschaftlichen Gruppen gegen die Einführung einer Schuldenbremse in der Hessischen Verfassung ausführlich beschrieben und vorgetragen wurde.“
„Hinzu kommt, dass die „Erläuterung“ auch sachlich unrichtig oder zumindest unvollständig ist. … Hiermit wird jedoch zugleich der falsche Eindruck erweckt, dass dazu die beschlossene Verfassungsänderung unerlässlich sei, und verschwiegen, dass auch einfachgesetzliche Regelungen ausgereicht hätten, um zu verhindern, dass ab dem Jahre 2020 in Hessen ausnahmslos das absolute Schuldenverbot gelte. Wäre dies geschehen, hätten die Bürgerinnen und Bürger erfahren, dass sie auch mit „Nein“ stimmen können, ohne damit dem politischen Grundanliegen einer Schuldenbremse ablehnend gegenüberzustehen.“ (…)
„Denn dem Leser wird wahrheitswidrig suggeriert, er müsse mit „Ja“ stimmen, um den Erfordernissen des Grundgesetzes gerecht zu werden. In sein Gedächtnis graben sich nur die Worte „Zustimmung“ und „Bestätigung“ ein, die er nicht mit dem Verfahren der Verfassungsänderung, sondern mit dem Inhalt des Gesetzes zur Schuldenbremse verbindet.“

2.    Ablehnung des Dringlichen Entschließungsantrags der LINKEN (Drucksache 18/3494)

„Der vom Antragsgegner am 15. Dezember 2010 abgelehnte Änderungsantrag der Antragstellerin zum Dringlichen Entschließungsantrag der Landtagsmehrheit „betr. Erläuterung“ des Gesetzes zur die Schuldenbremse enthält ein Minderheitsvotum, das beizufügen der Antragsgegner im Interesse von Objektivität und Sachlichkeit der Information aller stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger verfassungsrechtlich verpflichtet war. Die Änderungen beziehen sich sowohl auf die Bezeichnung des bzw. der Urheber der „Erläuterung“ (im ersten Absatz sollen die Worte „Der Hessische Landtag …“ jeweils durch die Formulierung „Die Mehrheit des Landtags …“ ersetzt werden) als auch auf den Inhalt. Dabei geht es um die Ursachen der Verschuldung des Landes, für die in erster Linie Steuersenkungen verantwortlich gemacht werden, um die Wirkungen einer Schuldenbremse, die nur durch Kürzungen bei den Ausgaben einzuhalten sei, was einen Zwang zum Kürzen öffentlicher Leistungen zur Folge habe, sowie schließlich um den richtigen Weg zum Schuldenabbau, der nur über höhere Einnahmen des Landes führe. Insgesamt werden hiermit in objektiver und sachlicher Form die wichtigsten Gegenargumente gegen die Schuldenbremse zu-sammengetragen, ohne deren Kenntnis die stimmberechtigten Bürger und Bürgerinnen sich kein unabhängiges, eigenständiges Urteil bilden und an der Volksabstimmung unbeeinflusst von Staatsorganen teilnehmen können. Der Antragsgegner war daher verfassungsrechtlich verpflichtet, zur Vermeidung der Verfassungswidrigkeit seines eigenen Beschlusses den Änderungsantrag der Antragstellerin anzunehmen und als Minderheitsvotum in die „Erklärung“ einzufügen. Die Ablehnung des Änderungsantrags ist daher ebenfalls verfassungswidrig. Sie verstößt gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Fraktionen im Parlament und verletzt zugleich parlamentarische Minderheitsrechte der Antragstellerin, und zwar sowohl in der Sache als auch im Verfahren.“ (…)
„Stand bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Mehrheitsbeschlusses über die „Erklärung“ vor allem die Chancengleichheit der Fraktionen im Abstimmungskampf, also in Bezug auf ihr Wirken außerhalb des Parlaments, im Vordergrund, so betrifft nunmehr die Frage nach der Behandlung des Änderungsantrags durch die Mehrheit im Landtag die Chancengleichheit der Antragstellerin innerhalb des Parlaments.“ (…)
„Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass zumindest die Judikatur aus der inzwischen allgemein anerkannten Chancengleichheit der Fraktionen im Parlament deren Recht herleitet, an allen Entscheidungen des Parlaments gleichberechtigt wirken zu können und nicht von bestimmten Beratungen zwischen einzelnen Fraktionen ausgeschlossen zu sein. Diesem Postulat trägt der Umstand Rechnung, dass Plenarbeschlüsse in der Regel von den Ausschüssen vorbereitet werden, in denen alle Fraktionen nach ihrem Stärkeverhältnis vertreten sind (vgl. § 50 Abs. 2 Satz 3 LT-GO). Wird über Vorlagen, z.B. über Dringliche Entschliessungsanträge, ohne vorherige Ausschussberatung im Plenum entschieden, so verlangt das Prinzip der Fraktionsgleichheit, die Mitwirkung aller Fraktionen in der Weise sicherzustellen, dass jede Fraktion sich nicht nur zu einer solchen Vorlage ausreichend äußern, sondern vor der Beschlussfassung auch auf ihren Inhalt tatsächlich Einfluss nehmen kann.“ (…)
Gemessen an diesen Maßstäben genügt der Beschluss, mit dem in der 62. Sitzung des Hessischen Landtages am 15. Dezember 2010 der Änderungsantrag der Antragstellerin zum Dringlichen Entschließungsantrag betr. die „Erläuterung“ des Gesetzes zur Schuldenbremse abgelehnt wurde, den genannten verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Denn mit dem Änderungsantrag, wäre er angenommen worden, hätte die Verfassungswidrigkeit des ursprünglichen Erläuterungsbeschlusses der Mehrheit zumindest partiell vermieden werden können. Die Darstellung der Gegenargumente gegen die Einführung einer Schuldenbremse und die Beschreibung ihrer Nachteile hätte die notwendige Objektivität und Sachlichkeit der „Erklärung“ nicht nur verbessert, sondern überhaupt erst hergestellt. Da die Initiatoren des Gesetzentwurfs zur Schuldenbremse auch bezüglich weiterer Entscheidungen im Verfahren der Volksabstimmung, zu denen der Beschluss über die „Erläuterung“ gehört, an die Verfassung gebunden sind, wäre es ihre Pflicht gewesen, den Änderungsantrag der Antragstellerin anzunehmen, um auf diese Weise zu einer verfassungskonformen Erklärung zu gelangen, welche bei der Einflussnahme von Staatsorganen auf die politische Willensbildung des Volkes, die in der freiheitlichen Demokratie grundsätzlich staatsfrei „von unten nach oben“ verlaufen muss, den Geboten der Objektivität und Sachlichkeit hinreichend gerecht wird.“ (…)
„Unabhängig von der Frage, ob und inwieweit die Ablehnung des Änderungsantrags der Antragstellerin zur „Erläuterung“ des Gesetzes über die Schuldenbremse die innerparlamen-tarische Chancengleichheit der Fraktionen verletzt, ist sie jedenfalls mit Regelungen, die dem Minderheitsschutz im Landtag zu dienen bestimmt sind, nicht vereinbar. Dazu gehört etwa die Vorschrift des § 29 LT-GO, wonach Entschließungsanträge in der Regel auf die Tagesordnung der nächsten Plenarsitzung gesetzt werden, damit sich die Abgeordneten darauf hinreichend vorbereiten können.“ (…)
„Das Gebot, parlamentarische Minderheiten zu schützen, wurzelt im demokratischen Prinzip. Dieser Schutz geht zwar nicht dahin, die Minderheit vor Sachentscheidungen der Mehrheit zu bewahren, wohl aber dahin, der Minderheit zu ermöglichen, ihren Standpunkt in den Willensbildungsprozess des Parlaments einzubringen. Dem ist nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts „grundsätzlich dadurch Rechnung zu tragen, dass die Repräsentation in die Ausschüsse vorverlagert wird, wenn dort der Sache nach die Entscheidungen fallen“ (BVerfGE 70, 324 [363]).“

3.    Erlass einer einstweiligen Anordnung

„Eine einstweilige Anordnung ist aus einem wichtigen Grund dringend geboten.“ (…)

„Der Streit um die „Erläuterung“ des Gesetzes zur Schuldenbremse, welche die Antragstellerin im Hinblick sowohl auf ihren Inhalt als auch auf das Verfahren ihres Zustandekommens für verfassungswidrig hält, ist von zentraler Bedeutung für die bevorstehende, für den 27. März 2011 angesetzte Volksabstimmung und damit für das gesamte Verfahren der Verfassungsänderung. Würde diese Volksabstimmung durchgeführt werden und sich später im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass die stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger durch eine unrichtige und unvollständige „Erläuterung“ des Antragsgegners irregeführt und in ihrer Stimmabgabe beeinflusst worden sind, könnte das verfassungsändernde Gesetz in Kraft treten mit der Gefahr, dass das öffentliche Ansehen der Landesverfassung Schaden erleiden würde, weil das Abstimmungsergebnis wegen vorheriger Fehlinformationen in Zweifel gezogen werden könnte (vgl. HessStGH NVwZ 1991, 561-564). Dieser Gefahr entgegenzuwirken, ist ein überragend wichtiger Grund, um die Landesverfassung insgesamt und die geänderten Verfassungsnormen im Besonderen vor Verdacht verfassungswidrigen Verfassungsrechts zu bewahren.“ (…)  
„Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch dringend geboten. Anderenfalls würden die Vorbereitungen zur Durchführung der Volksabstimmung am 27. März 2011, mit denen die Landesregierung, Landeswahlleiter und die Gemeinden bereits begonnen haben, fortgesetzt und erhebliche Kosten verursachen, die möglicherweise eingespart werden könnten, wenn den Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgeben würde.“ (…)
„Mit dem Hauptantrag wird begehrt, die Landesregierung, den Landeswahlleiter und die Gemeinden anzuweisen, die Durchführung der für den 27. März 2011 vorgesehenen Volksabstimmung über das „Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Hessen (Aufnahme einer Schuldenbremse in Verantwortung für kommende Generationen – Gesetz zur Schuldenbremse)“ bis zur Entscheidung in der Hauptsache, jedenfalls aber für die Dauer der Geltung der einstweiligen Anordnung vorläufig auszusetzen. Demgegenüber würde im Falle der Ablehnung des obigen Hauptantrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ein Verfahren zur Änderung der Hessischen Verfassung mit den Vorbereitungen zur Durchführung einer Volksabstimmung fortgesetzt, das wegen der Unrichtigkeit und Unvollständigkeit der umstrittenen „Erläuterung“ möglicherweise mit dem Makel von Fehlinformationen der stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger behaftet wäre, die Einfluss auf das Abstimmungsverhalten haben könnten.“ (…)
„Für den Fall, dieser Hauptantrag abgelehnt werden sollte, wird hilfsweise beantragt, die Landesregierung und den Landeswahlleiter anzuweisen, die vom Landtag beschlossene „Erläu-terung“ weder zu veröffentlichen, noch an die Gemeinden oder andere mit der Volksabstimmung befasste Stellen zu versenden.“ (…)
„Höchst hilfsweise wird in dritter Linie beantragt, die mit der Durchführung der Volksabstimmung befassten Stellen (Landesregierung, Landeswahlleiter, Gemeinden) anzuweisen, der umstrittenen „Erläuterung“ bei der Veröffentlichung, Versendung und Verteilung der Abstimmungsunterlagen die im Änderungsantrag vom 15. Dezember 2010 (LT-Drucksache 18/3494) zum Dringlichen Entschließungsantrag der Landtagsmehrheit (LT-Drucksache 18/3493) unter Nr. 3 enthaltenen Textergänzungen als Minderheitsvotum den Abstimmungsunterlagen beizufügen. Dies wäre vermutlich der geringste Eingriff in das laufende Verfassungsänderungsverfahren. Denn die Volksabstimmung könnte dann wie vorgesehen stattfinden.“ (…)
„Denn trotz Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung könnte das Verfassungsänderungsverfahren wie vorgesehen fortgeführt werden und die Volksabstimmung am 27. März 2011 stattfinden.“


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