Interview mit Janine Wissler
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Hessisches Landesschuldengesetz
Mittwoch, 07. März 2012
Rede von Willi van Ooyen zur Ersten Lesung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Gesetz über die Aufnahme und Verwaltung von Schulden des Landes Hessen (Hessisches Landesschuldengesetz) am 7. März 2012 (unkorr. Manuskript)
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Meine Damen und Herren, Herr Präsident!
Wir beraten heute das Gesetz über die Aufnahme und Verwaltung von Schulden des Landes Hessen, kurz Hessisches Landesschuldengesetz. Das ist in einem Land, in dem die Regierung sich einer Schuldenbremse rühmt, durchaus bemerkenswert. Zumal das Gesetz auch keiner Befristung unterliegt. Ich nehme also erst einmal zur Kenntnis, dass in Hessen auch über das Jahr 2020 mindestens die Verwaltung von Schulden notwendig sein wird und dass aber auch mit diesem Gesetz die Voraussetzungen für die Aufnahme neuer Schulden geschaffen werden.
Zunächst haben wir gegen diesen Gesetzentwurf, der ja vor allem technischer Art ist, nur eine Einwendung. Im Paragraph eins des Gesetzes geht es darum, mit welchen finanztechnischen Instrumenten das Land Schulden aufnehmen darf.
Dort zählt das Gesetz eine Reihe von Finanzierungsinstrumenten auf, um dann schließlich auch „sonstige Finanzierungsinstrumente“ zuzulassen.
In der Begründung heißt es dazu:
„Eine abschließende Aufzählung ist im Hinblick auf die dynamischen Entwicklungen an den Finanzmärkten nicht möglich. Daher enthält Abs. 1 Nr. 5 eine Auffangklausel, die die Kreditaufnahme auch durch sonstige Finanzierungsinstrumente zulässt, deren Abwicklung an den Finanzmärkten weitestgehend standardisiert ist.“
Damit hat sich dieser Paragraph allerdings vollständig erledigt. Er regelt nichts mehr, sondern erlaubt schlicht alles.
Gerade bei der Frage, ob und in welcher Weise bestimmte Finanzierungsinstrumente eingesetzt werden sollten, sollten wir aber äußerst vorsichtig sein. Das Land Hessen wäre nicht der erste Akteur auf den Finanzmärkten, der sich mit den im Gesetz explizit zugelassenen derivativen Finanzierungsinstrumenten verspekuliert.
Ich möchte der Landesregierung hier gar nichts unterstellen, aber es ist eben problematisch, wenn der Haushaltsgesetzgeber, und das sind am Ende wir als Abgeordnete, über den Einsatz äußerst komplexer Finanzinstrumente entscheiden soll.
Dieser Einsatz von Derivaten wird letztlich ja auch schon jetzt im Haushaltsgesetz geregelt. Dabei beschränkt sich die Macht des Haushaltsgesetzgebers aber natürlich auf die Ermächtigung des Ministers. Ich würde auch sagen, dass dies typisches Verwaltungshandeln ist.
Allerdings sollten wir hier generell auch einmal darüber nachdenken, ob wir nicht strengere Regeln anlegen wollen, denn, Landesschuldenausschuss hin oder her, letztlich ist es für die einzelnen Abgeordneten nicht nachvollziehbar, was mit der erteilten Ermächtigung passiert. Erst recht nicht, wenn man in einem Gesetz „sonstige Finanzierungsinstrumente“ vorsieht.









