Rede
Jan Schalauske zur Änderung des Hessischen Enteignungsgesetzes
In seiner 51. Plenarsitzung am 2. September 2020 diskutierte der Hessische Landtag über die Änderung des Hessischen Enteignungsgesetzes. Dazu die Rede unseres finanzpolitischen Sprechers Jan Schalauske.
Herr Präsident, meine Damen und Herren!
Heute legt uns die Landesregierung aus CDU und GRÜNEN einen Gesetzentwurf zur Änderung des Hessischen Enteignungsgesetzes vor. Sie haben richtig gehört: Die CDU, die regelmäßig vor Enteignungen warnt, legt jetzt einen Gesetzentwurf zur Regelung eben dieser Enteignungen in Hessen vor. Herr Staatsminister Beuth sprach sogar von einer „nüchternen, aber wichtigen Materie“.
Ich will Ihnen sagen: Ich begrüße diese Versachlichung der Debatte ausdrücklich. Ich erinnere mich ebenso wie der Kollege Eckert an eine Aktuelle Stunde im Hessischen Landtag – ich gebe auch zu, es war meine liebste Aktuelle Stunde in dieser Legislaturperiode – mit dem seriös-sachlichen Titel „Auch in Hessen gilt: klares Bekenntnis zur sozialen Marktwirtschaft statt sozialistischer Enteignungsfantasien“.
Man könnte jetzt mit Blick auf den Titel dieser Aktuellen Stunde fragen, ob die Landesregierung tatsächlich irgendwelche Enteignungsfantasien hegt, wenn sie jetzt einen solchen Gesetzentwurf vorlegt.
(Dr. h.c. Jörg-Uwe Hahn (Freie Demokraten): Eindeutig ja!)
Aber geschenkt. Allen Polemiken zum Trotz, die Vorlage dieses Gesetzentwurfs erinnert uns an den sachlichen Kern der Debatte. Das Grundgesetz wie auch die Hessische Verfassung betonen die Gemeinwohlorientierung des Privateigentums und enthalten die Möglichkeit zur Enteignung und Vergesellschaftung.
Nach Art. 14 Abs. 3 Grundgesetz ist eine „Enteignung … nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen“. Die Hessische Verfassung sieht dieses Mittel der Enteignung in den Art. 35 und 45 vor. Das Hessische Enteignungsgesetz regelt also folgerichtig Enteignungen im Lande Hessen, soweit nicht andere Rechtsgrundlagen anzuwenden sind.
Enteignungen in Hessen sind auch nichts Ungewöhnliches, sie sind eine nahezu alltägliche Angelegenheit. Wie wir dank der Anfrage des SPD-Kollegen Weiß wissen, sind in den Jahren 2010 bis 2018 20 Enteignungsverfahren nach § 19 Bundesfernstraßengesetz und 62 Enteignungen nach anderen Rechtsgrundlagen, vor allem Baugesetzbuch, gelaufen. Man kann also mit Blick auf diese Zahlen feststellen: Im CDU-regierten Hessen wird fast monatlich enteignet.
(Beifall DIE LINKE und Torsten Warnecke (SPD))
Enteignungen auf der Grundlage des Hessischen Enteignungsgesetzes hat es aber in diesem Zeitraum nicht gegeben. Da verwundert es dann, warum Sie das Gesetz, das in den letzten Jahren gar nicht angewendet wurde, nun so umfangreich evaluieren und verändern wollen. In Ordnung, es läuft aus, das ist ein Grund. Trotzdem hat es in der Vergangenheit kaum Anwendung gefunden.
Ich will jetzt einmal einen Blick auf ein paar Änderungen werfen, die Sie vornehmen wollen.
Sie wollen den Namen des Gesetzes ändern. Fortan soll es „Enteignungs- und Entschädigungsgesetz“ heißen. Man könnte natürlich aus dieser Formulierung eine gewisse Relativierung der Maßnahme Enteignung interpretieren; denn im Grundgesetz sind es in Art. 14 zwei getrennte Sätze, auch wenn ein Junktim, also ein unmittelbarer Zusammenhang, in dieser Frage unbestritten ist. Wobei, auch daran sei erinnert, die Hessische Verfassung in Art. 39 Abs. 4, bei „Missbrauch wirtschaftlicher Macht“, auch eine entschädigungslose Enteignung eigentlich vorgesehen hat. Daran darf man an dieser Stelle auch einmal erinnern.
(Zuruf Stefan Müller (Heidenrod) (Freie Demokraten))
Viel weitreichender allerdings ist die Änderung in § 3. Mit Verweis auf die Rechtsprechung soll der Gesetzgeber eine präzisierende Aufzählung von Gemeinwohlzwecken vornehmen. Damit weichen Sie aber – ich weiß nicht, ob Sie es wissen – ausdrücklich von der Intention bei der Verabschiedung des Gesetzes 1973 ab. Ausweislich des Plenarprotokolls der 37. Sitzung der 7. Wahlperiode vom 26. April 1972 argumentierte Staatsminister Bielefeld:
Da es in der Natur spezialgesetzlicher Regelungen liegt, dass sie niemals alle in Betracht kommenden denkbaren Fälle erfassen, kann ein allgemeines Enteignungsgesetz auf eine solche Generalklausel nicht verzichten.
Er betont also die Bedeutung der Generalklausel. Durch eine engere Definition der Gemeinwohlzwecke läuft die Landesregierung Gefahr, nicht alle Fälle zu erfassen, bei denen eine zum Gemeinwohl notwendige Enteignung eine gesetzliche Maßnahme sein könnte, um den Anwendungsbereich des Gesetzes weiter einzugrenzen.
Bei der Aufzählung der Zwecke, die Sie dann vornehmen, finde ich die Punkte a bis g ausdrücklich richtig. Natürlich muss man auch darüber diskutieren, ob nicht andere wichtige Ziele, wie die Bereitstellung bezahlbaren Wohnraums, die Sicherung der Versorgung der Bevölkerung mit Energie und Wasser oder überhaupt die Versorgung mit lebenswichtigen Gütern, auch entsprechende Zwecke zur Sicherstellung des Allgemeinwohls sein können oder sein müssen.
Dass Sie dann in § 3 Nr. 2 a ausdrücklich Einrichtungen des Gesundheitswesens benennen, finde ich gut. Ich erinnere daran, dass der Hersfelder CDU-Landrat, der heute auch schon einmal Thema im Plenum war, vor wenigen Wochen unter dem Eindruck der Corona-Pandemie die Verstaatlichung aller Krankenhäuser gefordert hat.
(Beifall Elisabeth Kula (DIE LINKE) – Günter Rudolph (SPD): Was ist denn los bei der CDU? – Weitere Zurufe)
– Ich finde auch, dass diese Forderung durchaus Applaus verdient hat. – Die vielen kleinen Änderungen, Detail- und Fristenregelungen muss man sich im weiteren Verfahren noch einmal anschauen. Für uns ist natürlich klar, dass 20 Jahre nach der Einführung des Euro die Ersetzung der Formulierung „D-Mark“ durch „Euro“ in jedem Fall unsere Zustimmung finden wird, diese weitreichende Änderung.
Abschließend noch eine grundsätzliche Bemerkung. Ich finde, die voraussichtlich relativ unspektakulär verlaufende Beratung über das Hessische Enteignungsgesetz sollte uns wenigstens zwei Dinge in Erinnerung rufen:
Erstens. Die Mütter und Väter von Hessischer Verfassung und Grundgesetz hielten die Enteignung in einem viel umfassenderen Sinn für ein legitimes Instrument zur Sicherung des Allgemeinwohls. Allein der Blick auf Art. 35 und 41 der Hessischen Verfassung und die darin enthaltenen umfangreichen Vorstellungen von Sozialisierung und Verhinderung des Missbrauchs wirtschaftlicher Macht verdeutlichen das. In Zeiten, in denen – zumindest wir finden das – ein entfesselter Kapitalismus in immer weiteren Lebensbereichen um sich greift, ist dies eine Erkenntnis, an die es sich zu erinnern lohnt.
Zweitens. Wir leben in einem Land, in dem kleine Landwirte für den Bau von großen Autobahnen enteignet werden. Tag für Tag passiert das in dieser Republik, eben auch in Hessen. Aber eine Debatte über eine Enteignung oder Vergesellschaftung – ein anderer rechtlicher Themenkomplex, den es zu erörtern gälte – von großen börsennotierten Immobilienkonzernen oder die Überlegung eines Juso-Vorsitzenden zu kollektiven Eigentumsformen bei Automobilherstellern lösen große erschrockene Empörungswellen aus.
Ich hoffe, dass die Beratungen über das Hessische Enteignungsgesetz zu einer Versachlichung einer solchen gesellschaftlich sehr wichtigen Debatte beitragen. – Vielen Dank.
(Beifall DIE LINKE)

