Pressemitteilung

NSU 2.0: Innenminister Peter Beuth verweigert der Rechtsanwältin Seda Başay-Yıldız notwendigen Schutz

Hermann SchausLübcke-MordNSU 2.0AntifaschismusInnenpolitik

Hessens Innenminister Peter Beuth behauptet, die ungeschwärzte Vorlage der gesperrten Adresse der bedrohten Anwältin Seda Başay-Yıldızim Lübcke-Untersuchungsausschuss sei richtig und der Schutz sogenannter ‚Privatgeheimnisse‘ keine Entscheidung in seinem Kompetenzbereich – siehe heutiger FR-Artikel ‚Beuth verteidigt Aktenfreigabe‘. Dazu erklärt Hermann Schaus, Obmann im Lübcke-Untersuchungsausschuss für die Fraktion DIE LINKE. im Hessischen Landtag:

„Die Aussagen von Innenminister Peter Beuth sind formal und inhaltlich falsch. Die Gleichsetzung des Verschlusssachengrads einer Akte mit Schwärzungen der Akteninhalte ist eine Nebelkerze. Minister Beuth versucht zu verschleiern, dass allein die Akten versendende Behörde – also sein Ministerium – für Schwärzungen zuständig ist. Auch die Beschränkung seiner Zuständigkeit auf ‚staatliche Interessen‘ ist absurd, wenn an anderer Stelle in den Akten das Ministerium berechtigterweise ‚Sonderfall mögliche Gefährdung, Vorsorge Opferschutz‘ als Schwärzungsbegründung angibt.“

Ein höherer Verschlusssachengrad mache eine Adresse nicht unkenntlich. Es sei erschütternd, dass der Innenminister hier nicht zur Einsicht käme, so Schaus.

„Wenn das die vielbeschworene Fehlerkultur ist, mit der er seine Behörden umstrukturieren und neu aufstellen möchte, kann das nur in einer Katastrophe enden. Die Praxis der Schwärzungen und die Aussagen des Ministers machen deutlich, dass der Schutz von V-Leuten und der Schutz der Privatsphäre von Neonazis weit höher eingestuft werden als persönliche Daten von Menschen, die von der extremen Rechten bedroht werden. Der Innenminister verdeutlicht mit seiner Aussage, dass er den Schutz von Betroffenen rechter Gewalt nicht als seine Aufgabe ansieht.“

Hinweis:

Durch die ursprüngliche Einstufung als „VS - nur für den Dienstgebrauch“ hatten nicht nur sicherheitsüberprüfte Mitarbeitende des Untersuchungsausschuss Zugang zu den Dokumenten. Zwar kann der Ausschuss den Verschlusssachengrad von Akten mitbestimmen, allerdings ist dies ein anderer Vorgang als die Schwärzung von Akteninhalten. Diese werden ausschließlich von der die Akten herausgebenden Stellen vorgenommen.