Die hessische Linksfraktion bestand von April 2008 bis Januar 2024

Rede

Hermann Schaus zum Landtagswahlgesetz

Hermann SchausJustiz- und RechtspolitikRegierung und Hessischer Landtag

In seiner 99. Plenarsitzung am 29. März 2022 diskutierte der Hessische Landtag zur Änderung des Landtagswahlgesetzes. Dazu die Rede von Hermann Schaus.

Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Eine Vorbemerkung zu Herrn Dr. Hahn: Ein XXL-Landtag ist das eine. Das hängt aber im Wesentlichen davon ab, wie im Wahlkreis die stimmenmäßigen Proportionen der Parteien aussehen. Wenn sich das annähert, gibt es keinen XXL-Landtag, sondern das wird weniger. Das ist genau die Situation.

Das ist aber nicht die Situation, über die wir hier diskutieren und entscheiden. Hier geht es vielmehr rein formal und auch rechtlich darum, von der Zahl der Wählerinnen- und Wählerstimmen her möglichst gleich große Wahlkreise zu schaffen, so, wie es in Art. 28 Abs. 1 des Grundgesetzes oder auch in Art. 73 Abs. 2 der Hessischen Verfassung für die Landtagswahlen vorgeschrieben ist: der Grundsatz der gleichen Wahl bei der Wahl der Abgeordneten in den Wahlkreisen auf der Grundlage möglichst gleich großer Wahlkreise mit einem voraussichtlich annähernd gleichen Stimmengewicht.

Das ist nicht einfach. Ich glaube, die AfD hat es sich da in der Tat sehr einfach gemacht. Herr Gagel, man kann natürlich hergehen und sagen: „Da schieben wir da etwas hin; da schieben wir dort etwas hin“, aber die Kunst ist es ja

(Zuruf Andreas Lichert (AfD))

– genau –, regionale Bezüge mit aufzugreifen und aufzunehmen. Als Sie das Beispiel Limburg-Weilburg und Lahn-Dill-Kreis genannt haben – ich komme aus dem Lahn-Dill-Kreis –, habe ich gedacht: Mit Bezügen bzw. mit historischen Bezügen oder mit Verbindungen zueinander hat das erst einmal gar nichts zu tun. Das ist eine rein summarische Betrachtungsweise. Das lehnen wir allemal ab – das sage ich an der Stelle. So kann man nicht vorgehen.

(Vereinzelter Beifall DIE LINKE)

Deshalb ist es auch schwierig, zu einem Ergebnis zu kommen. Das ist klar. Wir haben 55 Wahlkreise, und da geht es um eine neue Ordnung. Da geht es im Wesentlichen aber darum, dass die Wahlkreiskommission klären muss, welche Veränderungen die Veränderung in der Wählerbevölkerung im Wahlgebiet nach sich zieht. Angesichts der starken Abweichungen der Bevölkerungszahlen vom Durchschnittswahlkreis in zahlreichen Landkreisen ist eine Neuzuschneidung zwingend notwendig, um den Vorgaben des § 7 des Landtagswahlgesetzes gerecht zu werden.

Auch wir sehen die dringende Notwendigkeit einer Änderung, um bei der nächsten Landtagswahl zu einer gültigen Wahl zu kommen. Doch eines ist uns auch klar, nämlich, dass der vorgelegte Gesetzentwurf – das ist schon angesprochen worden – das Problem nur in die nächste Legislaturperiode verschiebt, weil es letztendlich nicht gelöst ist. Das ist vielleicht auch die Hauptkritik von unserer Seite. Es wäre sicher sinnvoll gewesen, so einen Prozess am Anfang der Legislaturperiode und nicht erst mittendrin einzuleiten, und möglichst mit Betroffenen vor Ort zu diskutieren, wie man zu sinnvollen Lösungen kommt.

Das ist bedauerlicherweise versäumt worden, und damit auch, eine Akzeptanz für eine grundlegende Veränderung zu schaffen, die auch langfristig greift und langfristig wirkt. Wie gesagt: So wird es – Herr Dr. Hahn hat es auch schon prophezeit – in der nächsten Legislaturperiode in der Tat wieder das Gleiche geben. Hoffentlich beginnt man gleich zu Beginn der Legislaturperiode und nimmt sich die Zeit, innerhalb der fünf Jahre in einem Diskussionsprozess zu einem Ergebnis zu kommen.

Auf jeden Fall hat die Prüfung der Wahlkreiskommission gezeigt, dass die Zahl der Bevölkerung in einigen Wahlkreisen um mehr als 25 % und in vielen weiteren um mehr als 15 % von der durchschnittlichen Bevölkerungsgröße aller Wahlkreise abweicht. Unterhalb der Schwelle einer Abweichung von 25 % soll die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises der durchschnittlichen Bevölkerung so weit wie möglich entsprechen. Dabei handelt es sich aus unserer Sicht für den Gesetzgeber um eine verbindliche Vorgabe. Es sind also nicht nur diese 25 % zwingend, sondern nach unserer Lesart auch die 15 %, zumal das auch im Bundeswahlgesetz für die Bundestagswahl entsprechend verschärft geregelt ist.

Auch wenn wir diese Regelung der 15 % im hessischen Landtagswahlgesetz nicht finden, so ist es eindringlich dargestellt worden, dass auch die Überschreitung einer 15-prozentigen Abweichung verfassungsrechtlich problematisch sei. Hieraus folgt jedenfalls, dass es auch schon bei einer solchen Abweichung einer differenzierten und fundierten Begründung bedarf. Diese Begründung ist im vorliegenden Gesetzentwurf aber nicht enthalten. Das führt bei uns zu Kritik und im Ergebnis auch dazu, dass wir uns bei der Abstimmung über diesen Gesetzentwurf der Stimme enthalten werden.

(Beifall DIE LINKE)